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Freunde und Förderer der Feuerwehr Bremerhaven e.V.

Satzung

Stand:12.07.2003

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Feuerwehr

Bremerhaven e.V.“ . Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz und

Gerichtsstand ist Bremerhaven. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Brandschutz-, Rettungs- und

Katastrophenschutzwesens, der pädagogischen und repräsentativen

Öffentlichkeitsarbeit sowie sozialer Komponenten durch materielle und ideelle

Unterstützung, insbesondere durch die Durchführung von

- überregionalem Erfahrungsaustausch,

- Präsentationen bei Kongressen und Ausstellungen,

- Kooperationen bei der Forschung und Entwicklung,

- Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung,

- die Förderung des Sportes, insbesondere die Förderung sportlicher Übungen und

Leistungen,

- Führungen, Besichtigungen, Tagungen und Studienfahrten,

- die Förderung der Jugendfeuerwehr,

- zur Verbesserung der Ausstattung der Feuerwachen,

- sonstige Aufgaben zur allgemeinen Förderung des Feuerwehrwesens,

- die Geschichte der Feuerwehr zu pflegen.

 

§ 3

Unabhängigkeit

Der Verein ist parteipolitisch und religiös/konfessionell unabhängig.

 

§ 4

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5

Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

1) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung

festzusetzen ist und die im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

2) durch freiwillige Zuwendungen.

3) durch Vereinstätigkeiten im Rahmen des § 58 AO

4) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

§ 6

Mittelverwendung

1) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu

verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7

Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die

durch ihre Person oder ihren materiellen Einsatz in besonderem Maße geeignet sind,

die Vereinszwecke und –ziele zu fördern.

2) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftliche an den Vorstand gerichtet, dieser

entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft

bedarf keiner Begründung .

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen

Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes

ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber

dem Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum

gewünschten Austrittsdatum.

4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied schwer oder

wiederholt gegen die Vereinszwecke und –ziele verstoßen oder das Ansehen des

Vereins geschädigt hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder

schriftlich anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied

mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen Beschwerde

zulässig. Die Beschwerde ist an den Vorstand zu richten. Über sie entscheidet die

Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen die weiteren Rechte und

Pflichten des Mitgliedes.

Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem

Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner

Beitragspflicht nicht nachkommt.

5) Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keine

Ansprüche an das Vereinsvermögen. Bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 8

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom

Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist

beträgt vier Wochen.

3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb

einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen

sein.

4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht

auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von

der/dem Vorstandsvorsitzenden oder von seiner/seinem Vertreter/in geleitet.

Beschlüsse werden, sofern der Vorstandsvorsitzende nicht etwas anderes bestimmt,

offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist 3/4

der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, jedoch mindestens die

Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine

Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom

versammlungsleitenden Vorsitzenden zu unterschreiben und allen Mitgliedern

zuzustellen.

 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

1) die Wahl des Vorstandes

2) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

3) die Einsetzung von Ausschüssen nach Bedarf und Wahlen in die Ausschüsse

4) die Endgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

5) die Endgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

6) die Entlastung des Vorstandes

7) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

8) Satzungsänderungen

9) die Auflösung des Vereins

 

§ 11

Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus sieben von der Mitgliederversammlung zu wählenden

Mitgliedern:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- dem Schatzmeister

- drei Beisitzern

Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Die Amtszeit beträgt vier

Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben

nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so führen die verbleibenden

Vorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte für den Rest der Amtsdauer fort. Eine

Neuwahl des gesamten Vorstandes ist jedoch erforderlich, wenn weniger als fünf

Vorstandsmitglieder vorhanden sind.

3) Der Vorstand tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, außerdem, wenn

wenigstens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

4) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden

oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von

mindestens 14 Tagen.

5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig, darunter

muss der Vorsitzende oder sein Vertreter sein. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit

einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt das Votum des

versammlungsleitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes

können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich durch den Vorsitzenden

veranlasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich

niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden vom Schriftführer schriftlich protokolliert,

vom Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben und stehen den

Mitgliedern jederzeit zur Einsicht zur Verfügung.

7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

 

§ 12

Geschäftsbereich des Vorstandes

1) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach

dieser Satzung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Insbesondere

entscheidet der Vorstand über die Realisierung bzw. Förderung von Projekten.

2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Gesetz, Satzung sowie den

Beschlüssen und den Richtlinien der Mitgliederversammlung.

3) Die Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB erfolgt durch zwei

Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende

Vorstandsvorsitzende.

4) Die Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder ist auf grobe Fahrlässigkeit und

Vorsatz beschränkt.

5) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte

verantwortlich. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

§ 13

Rechnungsprüfer

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kasse sowie des vom Vorstand ihnen

vorzulegenden Kassenberichtes.

 

§ 14

Vereinsvermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt

das Vermögen an die Stadtgemeinde Bremerhaven, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

Die Satzung ist am 12. Juli 2003 errichtet

Gründungsmitglieder:

Thomas Albrecht

Horst Heinsohn

Prof. Dr. Joachim Held

Rolf Kieck

Frank Klaeßen            

Thomas Kronenberger

Stefan Schulte

 

 

 

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Stand: 26.12.08