1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische
Personen werden, die
durch ihre Person oder ihren materiellen Einsatz in
besonderem Maße geeignet sind,
die Vereinszwecke und –ziele zu fördern.
2) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftliche an den
Vorstand gerichtet, dieser
entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Antrages
auf Mitgliedschaft
bedarf keiner Begründung .
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod, bei juristischen
Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der
Austritt eines Mitgliedes
ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist
von 14 Tagen zum
gewünschten Austrittsdatum.
4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein
Mitglied schwer oder
wiederholt gegen die Vereinszwecke und –ziele verstoßen oder
das Ansehen des
Vereins geschädigt hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied
persönlich oder
schriftlich anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied
mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier
Wochen Beschwerde
zulässig. Die Beschwerde ist an den Vorstand zu richten. Über
sie entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen die
weiteren Rechte und
Pflichten des Mitgliedes.
Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied ein Jahr
lang mit seinem
Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen
vier Wochen seiner
Beitragspflicht nicht nachkommt.
5) Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet oder
ausgeschlossen wird, hat keine
Ansprüche an das Vereinsvermögen. Bezahlte Beiträge werden
nicht rückerstattet.
6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 8